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    Satzung der Stiftung Energiequelle

    § 1
    Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

     

    (1)     Die Stiftung führt den Namen

     

    Energiequelle Stiftung.

     

    (2)     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

     

    (3)     Sitz der Stiftung ist Treuenbrietzen/OT Feldheim.

     

    (4)     Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

    § 2

    Zweck der Stiftung

     

    Zwecke der Stiftung sind

     

    a)die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Umweltschutz; insbesondere auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien

     

    b) die Förderung von Kunst und Kultur sowie traditionellem Brauchtum

     

    c) die Förderung von Bildung und Naturschutz

     

    d) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

    Die Stiftungszwecke werden dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts beschafft.

     

    § 3
    Steuerbegünstigung

     

    (1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     

    (2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    (3)     Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

     

    (4)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Treuenbrietzen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die dem in der Satzung niedergelegten Zweck weitestgehend entsprechen.

     

    § 4
    Stiftungsvermögen

     

    (1)     Das Stiftungsvermögen bei Errichtung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

     

    (2)     Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen entgegenzunehmen. Zustiftungen sind zulässig.

     

    (3)     Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Das Stiftungsvermögen soll daher zur Verwirklichung des Stiftungszwecks innerhalb von zwanzig Jahren ganz oder teilweise verbraucht werden. Die Stiftung soll daher 20 Jahre bestehen. Auf § 11 Abs. 1 wird verwiesen.

     

    Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und (im Fall seiner Einrichtung) mit einstimmiger Zustimmung des Kuratoriums kann die Stiftung von einer Verbrauchsstiftung in eine Ewigkeitsstiftung ohne eine bestimmte zeitliche Bestehensdauer umgewandelt werden, wenn sich die Stiftungsarbeit so entwickelt, dass durch den Erhalt des Stiftungsvermögens die dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint. Ab diesem Zeitpunkt ist der weitere Verbrauch des Stiftungsvermögens, das zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist, nur nach Maßgabe von Abs. (7) zulässig. Der Beschluss darf nur gefasst werden, wenn das vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch mindestens 150.000 € beträgt. Die Umwandlung erfolgt durch Satzungsänderung, die der Genehmigung der Stiftungsaufsicht und der zuständigen Finanzverwaltung bedarf.

     

    (4)     Der Verbrauch des Stiftungsvermögens erfolgt in der Weise, dass in jedem Jahr des zwanzigjährigen Bestehenszeitraums ein nach Möglichkeit gleichbleibender Betrag des Stiftungsvermögens, höchstens jedoch 5%, verbraucht werden soll und dass zum Ende des 19. Jahres noch mindestens 5% des Stiftungsvermögens für den Verbrauch im letzten Jahr des Bestehens der Stiftung vorhanden sein soll.

     

    Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden.

     

    (5)     Zustiftungen dürfen abweichend von Abs. (4) jederzeit in voller Höhe verbraucht werden, sofern sie nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen für die Dauer des Bestehens der Stiftung zu erhöhen. In diesem Fall erhöhen die jeweiligen Zustiftungen den für einen Verbrauch zur Verfügung stehenden Betrag lt. Abs. (4), wobei auch der zugestiftete Betrag innerhalb der festgelegten Bestehensdauer der Stiftung verbraucht werden muss. Der jährlich zulässige Höchstbetrag des Verbrauchs ermittelt sich für den zugestifteten Betrag nach der restlichen Bestehensdauer der Stiftung in entsprechender Anwendung von Abs. 4.

     

    Wurde der Beschluss gem. Abs. (3) gefasst, ist auch der Verbrauch von Zustiftungen in das Stiftungsvermögen unzulässig. Sie erhöhen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses dauerhaft das Stiftungsvermögen.

     

    (6)     Das (verbleibende) Stiftungsvermögen ist im Interesse des Bestandes der Stiftung ungeschmälert zu erhalten, sofern es nicht nach Abs. (4) zu verbrauchen ist. Vermögens-um­schichtungen sind zulässig (z. B. Wechsel der Anlageform; Erwerb-/Veräußerung von Immobilien). Das Stiftungsvermögen ist so zu verwalten, dass der Stiftungszweck unter Berücksichtigung der Vorgaben in Abs. (4) dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Daher ist der Vorstand nicht an bestimmte Anlageklassen oder Höchstgrenzen der Vermögensanlage gebunden. Bei der Vermögensbewirtschaftung legt der Vorstand in den Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens ein angemessenes Rendite-Risiko-Verhältnis fest.

     

    (7)     Wenn der Beschluss gemäß Abs. (3) gefasst wurde, darf das Grundstockvermögen (Stiftungsvermögen) in einzelnen Jahren bis zu einer Höhe von maximal 10% in Anspruch genommen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrags innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach Entnahme sichergestellt ist, die Inanspruchnahme zur Sicherung der dauerhaften Zweckerfüllung oder wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung der Stiftungszwecke und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet sind und der Vorstand die Maßnahme mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vorhandenen Stimmen beschlossen hat. Besteht ein Kuratorium, muss auch dieses der Maßnahme mit der Mehrheit von zwei Dritteln der vorhandenen Stimmen zustimmen. Eine wiederholte Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn die durch die vorangegangene Inanspruchnahme erfolgt Minderung des Grundstockvermögens wieder ausgeglichen ist.

     

    § 5
    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

     

    (1)     Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (z. B. Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Vorgaben von Spendern können berücksichtigt werden, wenn und soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.

     

    (2)     Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.

     

    § 6
    Rechtsstellung des Begünstigten

     

    Den durch die Stiftung begünstigten Personen, Einrichtungen oder Körperschaften steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

     

    § 7
    Organe der Stiftung

     

    (1)     Organ der Stiftung ist zunächst nur der Vorstand. Weiteres Organ der Stiftung ist das Kuratorium, sobald die im Stiftungsgeschäft benannten Vorstandsmitglieder dieses durch gemeinsame Erklärung gegenüber der Stiftungsbehörde einrichten oder beide im Stiftungsgeschäft benannten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand der Stiftung ausgeschieden sind. Soweit diese Satzung Regelungen zum Kuratorium enthält, gelten diese Regelungen erst, sobald die Voraussetzungen für die Errichtung eines Kuratoriums erfüllt sind. Bis dahin liegen die dem Kuratorium zugewiesenen Kompetenzen beim Vorstand.

     

    (2)     Zu Sitzungen eines Organs wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Organe bestimmen in ihrer jeweiligen konstituierenden Sitzung, wer die Einberufung der Organe verantwortet. Der Einladung sollen die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn alle Organmitglieder anwesend sind. Ist ein Organ hiernach nicht beschlussfähig, ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberufungsfrist, die bis auf sieben Tage gekürzt werden kann, einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Organmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der wiederholten Einberufung hinzuweisen.

     

    Sitzungen der Organe müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Die anderen Organmitglieder können die Einberufung von Sitzungen verlangen, wenn die Verhältnisse dies erfordern. Wenn der Verantwortliche die Einberufung nicht vornimmt, sind die weiteren Organmitglieder berechtigt, die Einberufung selbst vorzunehmen.

     

    (3)     Im Fall der Einrichtung eines Kuratoriums ist der Vorstand verpflichtet, die Rechte des  Kuratoriums angemessen zu berücksichtigen. Hierzu findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Kuratorium statt, die vom Vorstand zu protokollieren ist. Das Protokoll ist von allen Teilnehmern der Sitzung unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und ihnen als Abschrift binnen 14 Tagen nach der Sitzung zuzuleiten.

     

    (4)     Beschlüsse eines Organs werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, sofern nicht diese Satzung eine abweichende Bestimmung trifft. Jedes Mitglied des Organs hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussgegenstand als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von den anwesenden Mitgliedern des Organs unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Sie finden Eingang in das zu erstellende Protokoll, das von den teilnehmenden Organmitgliedern zu unterzeichnen und den Organmitgliedern zuzuleiten ist.

     

    (5)     Beschlüsse eines Organs können auch im schriftlichen Verfahren (nicht: Email) gefasst werden, wenn dem alle Mitglieder des Organs zustimmen und sich alle an der Beschlussfassung beteiligen. Über die schriftliche Abstimmung ist ein Abstimmungsprotokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des Organs unverzüglich zu übersenden ist.

     

    (6)     Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.

     

    (7)     Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

     

    (8)     Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten.

     

    § 8
    Vorstand

     

    (1)     Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand durch Beschluss selbst, solange kein Kuratorium eingerichtet und ihm damit die Bestellung des Vorstands übertragen wurde.

     

    Ab der Einrichtung eines Kuratoriums durch Ausscheiden des Vorstands nach § 7 Abs. 1 und der daraufhin erfolgten Bestellung des Vorstands durch das Kuratorium beträgt die Amtsdauer des Vorstands fünf Jahre. Wird die Erklärung nach § 7 Abs. 1 durch den ersten Vorstand abgegeben, beginnt eine erste fünfjährige Amtsdauer des amtierenden Vorstands mit dem Datum der Erklärung gegenüber der Stiftungsaufsicht.

     

    Die Wiederbestellung ist zulässig. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds, bestellt das Kuratorium ein neues Mitglied mit einer neuen Amtsdauer von fünf Jahren.

     

    (2)     Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall durch Niederlegung, die jederzeit dem verbleibenden Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich erklärt werden kann. Ist kein weiteres Vorstandsmitglied und auch kein Kuratorium vorhanden, erfolgt die Erklärung gegenüber der Stiftungsaufsicht. Ab der Einrichtung des Kuratoriums endet das Amt des Stiftungsvorstands außerdem im Fall der Abberufung aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums. Ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht im Fall der vorzeiten Abberufung aus wichtigem Grund.

     

    § 9
    Rechte und Pflichten des Vorstands

     

    (1)     Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Stiftung einzeln zu vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, solange ein Kuratrium nicht besteht.

     

    (2)     Die Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere

     

    a) die ertragreiche Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;

     

    b) die Einwerbung von Zustiftungen und sonstiger Zuwendungen für die Stiftung;

     

    c) unter Beachtung der Beschlussfassung nach § 4 Abs. (3) die Entscheidung über den Verbrauch des Stiftungsvermögens und der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, insbesondere die Auswahl der Empfänger von Zuwendungen der Stiftung. Dabei ist die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nur noch nach § 4 Abs. (7) zulässig, wenn der Beschluss nach § 4 Abs. (3) gefasst wurde;

     

    d) die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;

     

    e) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

     

    f) soweit erforderlich die Vorbereitung und Durchführung von Satzungsänderungen.

     

    Bei der Wahrnehmung und Ausübung seiner Rechte und Pflichten kann sich der Vorstand sachverständiger Dritter bedienen.

     

    § 10
    Kuratorium

     

    (1)     Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden durch einstimmigen Beschluss der im Stiftungsgeschäft benannten Vorstandsmitglieder berufen. Soweit dieses nicht mehr möglich ist, werden die ersten Mitglieder des Kuratoriums durch einstimmigen Beschluss vom Vorstand berufen. Auf § 7 Abs. 1 S. 3 der Satzung wird verwiesen.

     

    (2)     Das Kuratorium hat die folgenden Aufgaben:

     

    a) Überwachung des Stifterwillens;

     

    b) Beratung des Vorstands bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben; hierzu kann das Kuratorium Einsicht in die Unterlagen und Bücher der Stiftung nehmen. Der Vorstand ist an die Vorschläge des Kuratoriums nicht gebunden;

     

    c) die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern; die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;

     

    d) die Entgegennahme der Erklärung eines Vorstandsmitglieds über die Niederlegung seines Amts;

     

    e) Beschluss über die Erteilung oder den Widerruf von den Beschränkungen des § 181 BGB (generell oder für einzelne Rechtsgeschäfte) für alle oder einzelne Vorstandsmitglieder;

     

    f) Zustimmung zu Änderungen dieser Satzung;

     

    g) Zustimmung zum Umwandlungsbeschluss des Vorstands gemäß § 4 Abs. (3);

     

    Die Übertragung weiterer Aufgaben durch Beschluss des Vorstands ist jederzeit möglich.

     

    (3)     Das Kuratorium ist nicht gesetzlicher Vertreter der Stiftung; diese Aufgabe obliegt allein dem Vorstand.

     

    (4)     Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden durch den Vorstand bestellt. Von da an ergänzt sich das Kuratorium selbst.

     

    (5)     Die Amtszeit jedes Kuratoriumsmitglieds beträgt vier Jahre. Die wiederholte Bestellung als Kuratoriumsmitglied ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall durch Abberufung aus wichtigem Grund durch die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder oder durch Rücktritt, der jederzeit einem anderen Kuratoriumsmitglied gegenüber schriftlich erklärt werden kann. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied führt seine Aufgaben bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort; dies gilt nicht im Fall der vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, bestellen die verbleibenden Mitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

     

    Die personenidentische Besetzung von Vorstand und Kuratorium ist unzulässig.

     

    (5)    Der Beschluss des Vorstands über die Einrichtung des Kuratoriums und die Übertragung von Aufgaben auf das Kuratorium ist jeweils unwiderruflich.

     

    § 11
    Satzungsänderung, Auflösung

     

    (1)     Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht verändert oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die Änderung wesentlich erleichtert wird.

     

    Zulässig ist auch die einmalige Verlängerung des Bestehenszeitraums nach § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 durch die Änderung dieser Satzung, wenn drei Jahre vor Ablauf des ursprünglichen Bestehenszeitraums absehbar ist, dass ein zweckentsprechender Verbrauch des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stiftungsvermögens nicht wie vorgesehen erfolgen kann und wenn gewährleistet ist, dass der Erhalt des Stiftungsvermögens und die dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung im verlängerten Bestehenszeitraum gesichert erscheinen. Die Verlängerung ist nur um eine im satzungsändernden Beschluss anzugebende bestimmte Zeit in Jahren möglich und darf 20 Jahre nicht überschreiten. Erfolgt die Verlängerung um einen kürzeren Zeitraum, ist der in § 4 Abs. 4 geregelte Vermögensverbrauch einsprechend auf gleichmäßige Jahresbeträge und so anzupassen, dass im letzten Jahr des verlängerten Bestehenszeitraums ein entsprechender Jahresbetrag für den Verbrauch im letzten Jahr des Bestehens der Stiftung vorhanden ist.

     

    Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

     

    (2)     Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich oder sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert werden. Weitere Stiftungszwecke können verfolgt werden, wenn die Erweiterung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Ursprungszweckes nicht gefährdet, insbesondere wenn die Erträge des Stiftungsvermögens nur teilweise für die Verwirklichung des Ursprungszweckes benötigt werden. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

     

    (3)     Die Stiftungsorgane können die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftungszwecke unmöglich geworden sind oder die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und auch die dauernde und nachhaltige Erfüllung eines geänderten Zweckes nach Abs. 2 nicht in Betracht kommt.

     

    (4)     Beschlüsse zu Abs. 1 bis 3 bedürfen der einstimmigen Zustimmung der vorhandenen Vorstandsmitglieder. Besteht im Zeitpunkt des satzungsändernden Vorstandsbeschlusses ein Kuratorium, ist dessen einstimmige Zustimmung zur Satzungsänderung erforderlich.

     

    (5)     Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz des Landes Brandenburg ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

     

    § 12
    Aufsicht

     

    (1)     Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.

     

    (2)     Der Stiftungsbehörde sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen es sei denn, die Stiftungsbehörde verzichtet auf die Vorlage. Der Stiftungsbehörde ist jede Veränderung in der Zusammensetzung eines Stiftungsorgans (Vorstand oder/und Kuratorium) unverzüglich mitzuteilen.

     

    § 13
    Inkrafttreten

     

    Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Genehmigungsurkunde in Kraft.